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Das Werk und die "persönliche geistige Schöpfung"

 

Gesetzliche Implikationen:
UrhG vom 9. Sept. 1965: Schutz des Werkes und der "persöhnlichen geistigen Schöpfung" (§ 2 Abs. 2 UrhG)
UrhR schützt vornehmlich das literarische und künstlerische "Eigentum".
Da eine persönliche geistige Schöpfung als eine "Entäußerung der Persöhnlichkeit des Urhebers" angesehen wird, besteht Schutz durch
      Art. 1 Abs, 1 GG, sowie
      Art. 2 Abs. 1 GG
  • "Zeitstempel" der Schöpfung
  • Begriff der "kleinen Münze"
  • Werkbegriff § 2 Abs. 2 und § 4 UrhG (Sammelwerke);
    Sonderstellung von Datenbanken!
  • Regelung der Verwertungsrechte
  • Regelung der Vervielfältigungsrechte: §§ 53 ff. UrhG
  • Vergütungsabgaben § 54 UrhG