Gesetzliche Implikationen: | |
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UrhG vom 9. Sept. 1965: Schutz des Werkes und der "persöhnlichen geistigen Schöpfung" (§ 2 Abs. 2 UrhG) | |
UrhR schützt vornehmlich das literarische und künstlerische "Eigentum". | |
Da eine persönliche geistige Schöpfung als eine "Entäußerung der Persöhnlichkeit des Urhebers" angesehen wird, besteht Schutz durch Art. 1 Abs, 1 GG, sowie Art. 2 Abs. 1 GG |
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